Privatgutachten

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Privatgutachten

Zwei, die sich streiten ...

Das Privatgutachten / die gutachterliche Stellungnahme dient im wesentlichen zur neutralen und objektiven Darstellung und Klärung von technischen Fragestellungen im jeweiligen Bestellungsgebiet des zuständigen Sachverständigen. Privatgutachten werden außerhalb eines Gerichtsverfahrens für private Auftraggeber erstellt. Dazu zählen Privatpersonen, juristische Personen, Firmen, Versicherungen, Verwaltungen oder Verbände.

Beispiele für Privatgutachten



Der Auftraggeberkreis für ein Privatgutachten ist unbegrenzt. Jedem Interessenten steht es frei, in einem Streitfall, zu dessen Lösung es einen Sachverständigen bedarf, einen Sachverständigen zu beauftragen.

Die Bedeutung eines Privatgutachtens in einem Gerichtsverfahren ist beschränkt, da der Sachverständige nur von einer Partei beauftragt wurde und aus diesem Grund ein evtl. von Gericht angeordnetes Sachverständigengutachten in keinster Weise ersetzt.

Die Entscheidung zu einem von Gericht angeordneten Sachverständigengutachten wird jedoch erst dann getroffen, wenn zwischen den Parteien aufgrund des erstellten Privatgutachtens noch keine Einigung erzielt werden konnte. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich ein von Gericht bestellter Sachverständiger die Ausführungen des bereits erstellten Privatgutachtens ansehen und in die eigenen Ausführungen mit einbeziehen kann.

Erstellt ein Sachverständiger ein Privatgutachten, so wird er in der Praxis als außergerichtlich tätiger oder als Privatgutachter bezeichnet. Auch das von ihm erstellte Privatgutachten gilt folgerichtig als außergerichtlich erstelltes Gutachten.

Diese Bezeichnungen verdeutlichen die klassische Zweiteilung aller Gutachten in solche, die für Private erstellt werden (Privatgutachten) und solche, die für Gericht erstellt werden (Gerichtsgutachten).

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